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AGB

Allgemeine Teilnahmebedingungen bike - austria Tulln 2023

Die Teilnahmebedingungen, die einen wesentlichen Bestandteil des Aussteller- Mietvertrages bilden, werden durch den Aussteller bei Fertigung der Anmeldung vollinhaltlich und rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen.
 

1. Öffnungszeiten der Messe

Die bike-austria 2023 findet von Freitag, 3. - Sonntag, 5. Februar 2023 statt. Die Ausstellung ist am Freitag und Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr und am Sonntag von 10.00 bis 17.00 Uhr geöffnet.

2. Platzmiete

Die Platzmiete ist bis spätestens 27. Jänner 2023 auf das  Konto der MESSE TULLN GmbH, IBAN: AT88 3288 0000 0000 0695, BIC: RLNWATW1880 (Raiffeisenbank Tulln), zu entrichten. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden 12 % Verzugszinsen p. a. in  Rechnung  gestellt. 

3. Anmeldung, Storno

Die Anmeldung geschieht ausschließlich durch Einsendung der von der Messeleitung ausgegebenen Anmeldeformulare. Anmeldeschluss ist der 23. September 2022. Die vollzogene Anmeldung ist für den Aussteller bindend und kann nicht zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung ist auch ausgeschlossen, wenn die Messeleitung die hinsichtlich der Platzgröße und Platzart angemeldeten Wünsche nicht voll befriedigen kann. Wenn die  Messeleitung ausnahmsweise die Zurückziehung einer Anmeldung bis 7 Tage vor Messebeginn annimmt, hat der Aussteller eine Stornogebühr von 30  Prozent der Platzgebühr zu  entrichten. Bei späterem Storno sind 100 Prozent der Platzgebühr zu entrichten. 

4. Zulassung

Die Zulassung zur Ausstellung entscheidet die Messeleitung, die die Annahme bestätigt. Der Messeleitung steht es frei, Anmeldungen ohne Angabe von  Gründen abzulehnen.

5. Platzzuweisung

Die Zuweisung der Plätze erfolgt durch die Messeleitung. Während des Standaufbaues sind die Anweisungen der  Messeleitung genau zu  beachten. Für etwaige Grabarbeiten ist vor Aufbaubeginn die  Bewilligung durch die  Messeleitung einzuholen. Die Wände und  Böden der Hallen dürfen nicht bemalt, beklebt oder beschädigt  werden. Die  gemieteten  Plätze sind vom Aussteller in gutem, reinen Zustand zu  halten.

6. Ausstellerkarten

Die Ausstellerfirma erhält für jeden zugeteilten Platz 4 Ausstellerkarten,  welche die Inhaber berechtigen die Ausstellungsanlagen während der festgesetzten Zeiten zu betreten.  Zusätzliche Ausstellerkarten sind bei der Messeleitung käuflich zu erwerben. Der Versand der Ausstellerkarten erfolgt ausschließlich nach Einzahlung der Platzmietenrechnung.

7. Werbung im Messegelände

Drucksachen und Werbemittel dürfen nur innerhalb des gemieteten  Standes, nicht aber an der Rückwand des zugeteilten Standes angebracht, in den Hallengängen oder im Messegelände verteilt werden. Es sind nur messebezogene Werbemaßnahmen der Aussteller zulässig, die nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen oder weltanschaulichen oder politischen Charakter haben. Vergleichende und Superlativ-Werbung ist unzulässig. Optische, sich bewegende und akustische Werbemittel sind außerhalb des gemieteten Standes nicht erlaubt. 

8. Untermiete

Die ermieteten Ausstellungsplätze dürfen in keiner Form weiter- oder untervermietet werden. Ein Mitaussteller ist ein Aussteller, der mit dem Einverständnis der Messeleitung, auf dem Standplatz des Hauptausstellers mit eigenen wirtschaftlichen Gütern vertreten ist. Der Hauptaussteller ist verpflichtet, im Rahmen der  Anmeldung Mitaussteller der Messeleitung zu melden. Der Mitaussteller ist verpflichtend im Ausstellerverzeichnis zu listen. 

9. Wireless Internet

Es steht in allen Hallen und am Freigelände für Aussteller WIRELESS Internet (HOT SPOT) zur Verfügung. Die Betreibung von W-LAN ACCESSPOINTS von anderer Seite als der MESSE TULLN GmbH ist am gesamten Messegelände nicht  gestattet. 

10. Haftung und Versicherung

Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung bei Diebstahl, Abhandenkommen oder Beschädigung der vom Aussteller oder Dritten eingebrachten oder zurückgelassenen Güter, insbesondere Ausstellungs- und Standausrüstungsgegenstände. Der Veranstalter ist zum Abschluss irgendwelcher Versicherungen nicht verpflichtet. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für sämtliche vom Aussteller, seinen Angestellten oder Vertragspartnern am Messegelände abgestellten Sachen so auch Fahrzeugen. Der Aussteller haftet seinerseits für  etwaige Schäden, die durch ihn, seine Angestellten,  seine Vertragspartner oder durch seine Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder  Sachen verursacht werden. Der Veranstalter ist klag- und schadlos zu halten. In der Auf- bzw. Abbauzeit hat jeder Aussteller eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter. Wertvolle und leicht bewegliche Ausstellungsgegenstände sind außerhalb der Messeöffnungszeiten (insbesonders nachts) vom Messestand zu entfernen und vom Aussteller selbst auf eigenes Risiko zu verwahren. Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass außerhalb der Öffnungszeiten, sowie in der Aufbau- und Abbauzeit im Sinne der Sicherheit  Videoaufnahmen vorgenommen werden. Die Aufnahmen werden nicht veröffentlicht und entsprechend der Vorschriften gelöscht. Der Veranstalter haftet nicht für Vermögens-, Gesundheits- oder sonstige Schäden welcher Art auch immer, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung einer Ausstellung dem Aussteller selbst, dessen Bediensteten oder dritten Personen aus  welchem Grund auch  immer entstehen. Der Veranstalter haftet nicht für entgangenen  Gewinn. Es wird daher den Ausstellern empfohlen, eine entsprechende Versicherung ab zuschließen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch, wenn Schäden durch Mängel an Gebäuden oder Einrichtungen des Veranstalters verursacht werden. Der Veranstalter haftet überhaupt nur dann, wenn Schäden durch ihn oder seine Leute vorsätzlich herbeigeführt wurden. Es obliegt dem Geschädigten, diese Voraussetzung zu beweisen. Aus dem Handeln oder Unterlassen anderer Aussteller, deren Leuten oder Vertragspartnern kann der  Aussteller keinen wie immer gearteten Anspruch gegen den Veranstalter ableiten. Der Aussteller hat allfällige Mängel bei sonstigem Verzicht unverzüglich schriftlich zu rügen und dem Veranstalter die Möglichkeit zur Mängelbehebung zu geben. Etwaige Ansprüche des Ausstellers sind sofort schriftlich dem Veranstalter zu melden, widrigenfalls sie als verwirkt gelten. Für fehlerhafte Einschaltungen oder Eintragungen im offiziellen Messekatalog und/oder anderen Messedrucksorten wird keinerlei Haftung übernommen (Druckfehler, Formfehler, falsche Einordnung, Nichteinschaltung, etc). Der Veranstalter nimmt für den Aussteller bestimmte Sendungen nicht in Empfang und haftet nicht für eventuelle Verluste, für unrichtige oder verspätete  Zustellung. Das  Übernachten in den Hallen und im Freigelände ist verboten.

11. Fahrzeugverkehr, Parkverbot

Innerhalb des Messegeländes ist während der Ausstellungszeit allgemeines Parkverbot. Während der Dauer der Ausstellung dürfen Fahrzeuge das Gelände nur von 7-9.30 Uhr und nach Messeschluss befahren. 

12. Feuerpolizeiliche und sicherheitstechnische Einrichtungen

Hydranten, Feuerlöscher, E-Schaltkästen, Gasabsperrhähne und Fluchtwege etc. sind nicht zu verstellen oder zu beeinträchtigen. Das Verwenden von offenem Feuer, Flüssiggas, Schweißgeräten und funkenerzeugenden Maschinen ist in den Hallen streng  verboten. Dekormaterial für die Ausstellungsstände muss den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen.

13. Weisungen der Messeorgane

Die Aussteller sind verpflichtet, den Organen der MESSE TULLN GmbH  jederzeit das Betreten der Stände zu ermöglichen. Den  Weisungen der  Organe ist von den Ausstellern unbedingt Folge zu leisten,  widrigenfalls die  Räumung des Standes angeordnet werden kann. 

14. Standräumung

Die Abräumung der Stände vor Ende der Veranstaltung ist  untersagt.  Spätestens am 3. Tage nach Ende der Veranstaltung muss die  Räumung  beendet sein, widrigenfalls die Messeleitung berechtigt ist, die Güter auf Kosten des Ausstellers abräumen und einlagern zu lassen. Alle Ausstellungsplätze sind dem Vermieter bei Schluss der Räumungsfrist in dem gleichen Zustand zurückzugeben, in dem sie gemietet wurden. 

15. Strom- und Wasseranschluss

Der Strombedarf ist im Anmeldeformular zu vermerken. Die erforderlichen Vereinbarungsunterlagen werden dann dem Aussteller zugesandt. Bei Wasserbedarf ist das Einvernehmen mit der Messeleitung herzustellen.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Vertragspartner ist die MESSE TULLN GmbH. Erfüllungsort für sämtliche aus der Teilnahme an der Ausstellung oder durch den Besuch derselben entstehenden Verbindlichkeiten ist Tulln. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird der  Gerichtsort Tulln  vereinbart. 

17. Reklamationen und Ansprüche

Reklamationen betreffend das Ausmaß, die Ausgestaltung oder die Anordnung der Ausstellungsplätze, sowie betreffend Strom- oder Wasseranschluss können bei sonstigem Ausschluss aller diesbezüglichen Ansprüche nur während der Dauer der Ausstellung bei der Messeleitung angebracht werden. Etwaige sonstige Ansprüche der Aussteller sind spätestens 3 Tage nach Ende der Veranstaltung bei der Messeleitung anzumelden. Später erhobene Ansprüche gelten als verjährt. Abmachungen jeder Art sind nur gültig, wenn sie schriftlich festgelegt wurden. 

18. Preisauszeichnung

Alle ausgestellten Waren bzw. Preislisten und Kataloge  müssen in € und inklusive MWSt. ausgezeichnet sein. Die Preisauszeichnung muss nach den aktuellen für Österreich gültigen gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. 

19. Aufmachung der Messestände

Die Zuweisung der Plätze erfolgt durch die Messeleitung. Hiebei sind die Weisungen der Messeleitung einzuhalten. Aufmachungen die dem  guten Geschmack oder dem einheitlichen Stil widersprechen, sind auf Anordnung der Messeleitung zu ändern. Im Weigerungsfalle steht der Messeleitung das Recht zu, die Änderung auf Kosten des Ausstellers durchführen zu lassen. – Jeder Aussteller hat seinen Stand mit seiner  Firmenaufschrift nach Anweisung der Messeleitung zu versehen. Der gemietete Platz muss am Eröffnungstage um 8 Uhr früh bezogen und dementsprechend belegt sein und dies während der Dauer der Ausstellung bleiben. Für etwaige Grabarbeiten ist vor Beginn der Ausstellung in der Messeleitung die Bewilligung einzuholen. Der Aussteller verpflichtet sich, beim Verlassen des  Platzes denselben im gleichen  Zustand zurückzustellen wie er ihn übernommen hat. 

20. Anerkennung

Der Aussteller erklärt durch die Unterfertigung der Anmeldung, die Teilnahmebedingungen vorbehaltlos und einverständlich zur Kenntnis genommen zu  haben. Der Aussteller anerkennt durch  seine Unterschrift das der MESSE TULLN GmbH zustehende Recht der Selbsthilfe im Falle des Zuwiderhandelns gegen die in den vorliegenden Bedingungen enthaltenen Verbote. 

21. Ausstellerkatalog

Es wird ein offizieller Katalog herausgegeben, der den Ausstellungsbesuchern als Führer und den Kaufinteressenten als  Nachschlagewerk dient. Eintragung ohne Gewähr.

Info & Facts

Veranstalter
Messe Tulln GmbH
A-3430 Tulln, Messegelände
Tel: +43/(0)2272/62403-0
Fax: +43/(0)2272/65252 
e-mail: messe@tulln.at

Service-Center

Im Service-Center finden Sie alle wichtigen Informationen auf einem Blick.

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